Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: XI B 61/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 129
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein mechanisches Versehen und damit eine Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) auch dann gegeben ist, wenn ein nächsthöherer Beamter eine erneute unabhängige Prüfung und Bearbeitung eines Einkommensteuerbescheides vornimmt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden worden; sie ist deshalb nicht mehr klärungsbedürftig (zur Klärungsbedürftigkeit als Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320; ständige Rechtsprechung).

Wie der BFH bereits mehrfach ausgeführt hat, bleibt es auch dann bei einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn ein Versehen den zuständigen Beamten bei der Einkommensteuerveranlagung mehrmals unterlaufen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; vom 1. April 1977 VI R 153/76, BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853). Das ist --wie sich aus den genannten Urteilen ergibt-- z.B. dann der Fall, wenn zunächst dem Sachbearbeiter bei der ursprünglichen Veranlagung ein mechanischer Fehler bei der Erstellung des Eingabewertbogens unterlaufen ist und der Sachgebietsleiter bei der Überprüfung der Veranlagung den Fehler nicht bemerkt. Ein solcher Fehler wäre nur dann keine offenbare Unrichtigkeit mehr, wenn die Überprüfung in diesem Punkte zu einer erneuten Willensbildung des Sachgebietsleiters im Rahmen dieses Tatsachen- oder Rechtsbereiches geführt hätte.

Die Rechtsgrundsätze für die Entscheidung im Streitfall sind damit bereits vorgegeben. Einer erneuten Entscheidung durch den BFH bedarf es nicht.

Im Streitfall hat zunächst der Veranlagungsbeamte bei der Übertragung der Angaben aus der Steuererklärung in den Eingabewertbogen die zu den zwei Kennziffern gehörenden Beträge verwechselt. Nach der programmgesteuerten Zuweisung des Falles zur Überprüfung an den zuständigen Sachgebietsleiter ist die offenbare Unrichtigkeit dann unbemerkt geblieben. Eine erneute Willensbildung durch den Sachgebietsleiter hat nicht stattgefunden, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser eine inhaltliche Überprüfung des Steuerbescheids vorgenommen hat.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG bei seiner Entscheidung auch nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (§§ 76, 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Den Senat lässt es dahinstehen, ob dieser Verfahrensmangel hier schlüssig gerügt worden ist. Jedenfalls ist das FG --anders als die Kläger meinen-- nicht davon ausgegangen, dass kein sog. Prüfungshinweisfall, der eine Zuweisung an den Sachgebietsleiter und eine abschließende Zeichnung durch diesen zur Folge hat, vorgelegen hat. Vielmehr hat das FG ausgeführt, dies könne offen bleiben, weil in diesem Fall die offenbare Unrichtigkeit übernommen worden wäre.

Mit der weiteren Feststellung, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine "inhaltliche" Überprüfung durch den Sachgebietsleiter ersichtlich seien, bringt das FG erkennbar zum Ausdruck, dass eine rechtliche Überprüfung nicht stattgefunden hat, es somit nicht zu einer erneuten Willensbildung durch den Sachgebietsleiter im Rahmen des Tatsachen- und Rechtsbereichs gekommen ist.

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück