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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: XI B 61/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 227 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Fortbildung des Rechts) nicht erfüllt hat.
1. Der Kläger hat die generelle Klärbarkeit der von ihm aufgeworfenen Frage, ob Progressionen durch Zusammenballungen, die auf besonderen Rahmenbedingungen beruhen, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Zuflussprinzip im Wege eines Teilerlasses zur Folge haben müssen, nicht dargelegt.
Ob Steueransprüche ganz oder teilweise nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassen werden, ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 V B 71/97, BFH/NV 1998, 877, m.w.N., und vom 14. Juni 2005 IX B 192/03, BFH/NV 2005, 1490). Dementsprechend hat das Finanzgericht (FG) in dem angegriffenen Urteil einen Ermessensfehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bei der Entscheidung über den Erlassantrag des Klägers nicht etwa mit generalisierenden rechtsgrundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, sondern aufgrund einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren könnte ebenfalls nur für die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall bedeutsam sein. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts jedoch nicht.
2. Mit seinem sonstigen Beschwerdevorbringen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise eine Rechtsfrage formuliert, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit zukommen könnte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in einer Sachverhaltsdarstellung und einer Rüge der materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des Urteils des FG. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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