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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: XI B 61/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Fortbildung des Rechts gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig; im Übrigen wäre sie auch unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a)
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).
b)
Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine Geschäftsveräußerung als Ganzes vorliegt, wenn ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen (Aktivvermögen) an einen Erwerber veräußert, der die vom Veräußerer bisher angemieteten Geschäftsräume nicht übernimmt, sondern das Geschäft andernorts betreibt. Er hat jedoch in keiner Weise dargestellt und erläutert, ob bzw. inwieweit die Beantwortung dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit geboten ist. Dafür ist es nicht ausreichend zu behaupten, dass die Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden worden sei und ein späteres Revisionsurteil in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BFH veröffentlicht würde. Ebenso wenig wird die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Allgemeininteresse dadurch dargelegt, dass der Kläger den Streitfall mit anderen Sachverhaltsgestaltungen (Unternehmer als Pächter eines Gesamtunternehmens, Standortwechsel nach Ende eines Geschäftsraum-Mietvertrages, Beendigung eines Gaststättenpachtvertrages mit einer Brauerei, Verkauf einer Anwaltspraxis, Betriebsübergang nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vergleicht und daraus Folgerungen für den Streitfall zieht. Damit rügt der Kläger im Ergebnis lediglich die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz im konkreten Streitfall.
2.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Klärungsfähigkeit jedenfalls unbegründet.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Denn sie geht von einem in angemieteten Geschäftsräumen betriebenen Unternehmen (Restaurant) und damit von einem anderen als dem vom FG zugrunde gelegten Sachverhalt aus.
Der Kläger hatte zu dem für die Beurteilung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des Inventars in die GbR --im November 2000-- keine Geschäftsräume mehr angemietet, in denen er ein Restaurant betrieb. Der Betrieb des Restaurants wurde nach Ablauf des Unterpachtvertrages mit den Eheleuten X bereits zum 31. August 1999 aufgegeben. In der Folgezeit --bis zum 30. Juni 2000-- beschränkte sich die unternehmerische Tätigkeit des Klägers auf die Verpachtung von Inventar an Herrn Y. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ließe sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht klären, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung keine Geschäftsräume mehr angemietet hatte und auch kein Restaurant betrieb, sondern ein ruhendes/unterbrochenes Vermietungsunternehmen.
Ende der Entscheidung
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