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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: XI B 61/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verfolgt die Anerkennung seiner Designer-Tätigkeit (Entwerfen von Beleuchtungskörpern) als selbständige künstlerische i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Er gründet seinen Antrag auf Zulassung der Revision auf den Umstand, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) ausschließlich auf dem Gutachten eines Sachverständigen beruhe, der Kunsthistoriker sei und der die Aufgabenstellung nicht beachtet habe. Dieser habe ausschließlich eigene Auffassungen über kunsthistorische Zusammenhänge abgehandelt und seine persönliche Wertung über Kunst und Qualität geäußert; das sei mit Art. 5 des Grundgesetzes unvereinbar. Im Designpreis ..., den er, der Kläger erhalten habe, heiße es über seine Arbeiten "... überragend und beispielhaft". Er beantrage die Zulassung der Revision, um eine erneute Prüfung der Künstlereigenschaft durchzuführen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdeschrift ist kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 57 f.). Der Kläger trägt auch nicht vor, daß und ggf. warum sich das FG nicht auf das Sachverständigengutachten habe beziehen dürfen. Wenn der Kläger das Gutachten als unzutreffend ablehnt, so wendet er sich damit gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Dies kann eine Zulassung der Revision nach § 115 FGO nicht begründen (Gräber/Ruban, a.a.O., Anm. 27 ff.). Soweit der Kläger ein weiteres Gutachten für notwendig erachtet, hätte er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragen müssen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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