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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: XI B 61/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 57 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hatte als Prozessbevollmächtigter für Frau X Klage beim Finanzgericht (FG) eingelegt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Klägerin vorgelegt hatte, verwarf das FG die Klage als unzulässig und legte dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auf. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.
Gegen das finanzgerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Dabei will er insbesondere geklärt wissen, ob ihm persönlich die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden durften.
Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ihrem Wortlaut nach als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nur befugt, wer berechtigt ist, gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision einzulegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Das wäre nach § 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein die Klägerin als Beteiligte, nicht aber der Beschwerdeführer als deren angeblicher Prozessbevollmächtigter (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VIII B 55/92, BFH/NV 1994, 334). Mangels dieser Beteiligtenstellung kann der Beschwerdeführer nicht rügen, dass das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, wäre er als "sonst von der Entscheidung Betroffener" nach § 128 Abs. 1 FGO zwar beschwerdebefugt. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde in eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann; denn nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Der gesetzliche Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Kosten mangels Nachweises einer Vollmacht dem Prozessvertreter auferlegt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897).
Ende der Entscheidung
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