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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: XI B 63/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Die vom Kläger begehrte Rückstellung wegen drohender Schadenersatzverpflichtungen sei nicht anzuerkennen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 die Richter, die an dem Verfahren XI R 34/99 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf den Befangenheitsantrag vom 14. Mai 2003 in der Sache XI R 25/03.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten, sind nicht gegeben.

Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch allein mit der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung in der Sache XI R 34/99. Er will sich damit erkennbar vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Senats schützen. Rechtsfehler eines Richters in einem früheren Verfahrensabschnitt, in einem früheren Verfahren oder in einem Parallelverfahren können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht begründen; die Überprüfung richterlicher Entscheidungen hat allein im Rechtsmittelweg zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Weder für eine unsachliche Einstellung der einzelnen an der Entscheidung XI R 34/99 beteiligten Richter noch für deren willkürliches Verhalten sind Anhaltspunkte erkennbar.

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache XI R 25/03 Bezug genommen.



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