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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: XI B 63/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Darlehensrückzahlung gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Rückzahlung eines Darlehens keinen erfolgswirksamen Vorgang darstelle. Mit der Beschwerde macht die Klägerin und Beschwerdeführerin sinngemäß geltend, dass ein Teilbetrag der Rückzahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt worden sei und dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sich damit auch bezüglich des übrigen Teils "selbst verpflichtet" habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das ist nicht in der erforderlichen Weise geschehen. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, m.w.N.). Allein der Hinweis, dass das FA nicht konsequent gehandelt habe, genügt für die Zulassung der Revision nicht.

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