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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: XI B 63/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76
FGO § 96
FGO § 102
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen in Höhe von 283,50 €. Auf die entsprechende Klage entschied das Finanzgericht (FG), dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Vorliegen sachlicher und persönlicher Billigkeitsgründe zutreffend versagt habe. Mit der Beschwerde machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufweise und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts verlange. Zudem weise die Entscheidung offensichtlich schwerwiegende Begründungsmängel auf; sie, die Kläger, würden in ihren Verfahrensgrundrechten auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Auch habe es das FG unterlassen, die Hintergründe des Verfahrens zu erwähnen.

II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Entsprechende Angaben haben die Kläger nicht gemacht. Sie begründen die Beschwerde mit der Vorgeschichte des Verfahrens und dem ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Verhalten der Finanzverwaltung. Auch im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 machen sie vornehmlich geltend, dass das FA eine sachlich unzutreffende Entscheidung getroffen habe. Die Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung genügt aber nicht, um die Zulassung der Revision zu erwirken.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigem Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440; vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, juris Nr: STRE200451115).

Soweit die Kläger rügen, dass die Entscheidung offensichtlich schwerwiegende Begründungsmängel aufweise und sie in ihren Verfahrensgrundrechten auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, dass das FG im konkreten Streitfall gegen Normen des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat, zumal das FG die vom FA getroffene Ermessensentscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen (§ 227 der Abgabenordnung --AO 1977--) gemäß § 102 FGO nur in beschränktem Maße überprüfen durfte (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 XI B 146/00, juris Nr: STRE200250313).

3. Auch die Rüge der Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses vom 12. Mai 2005, in dem der den Streit entscheidende Einzelrichter den Antrag, ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, als offensichtlich unzulässig verwarf, führt nicht zur Zulassung der Revision.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden, da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO); Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).

Für eine willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestehen keine Anhaltspunkte. Der nach Ergehen des Urteils ergangene Beschluss vom 12. Mai 2005 gibt keinen Hinweis darauf, dass das FG in willkürlicher Weise verfahrensfehlerhaft gehandelt haben könnte. Während des Klageverfahrens --so das FG-- hätten die Kläger nicht vorgetragen, dass der Vorsitzende Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde; nach Abschluss des Verfahrens gehe der Vortrag ins Leere.



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