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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: XI B 66/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Im Wesentlichen entspricht schon ihre Begründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.
1. Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Insbesondere fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Die Frage, ob ein während eines Wirtschaftsjahres erworbenes und (teilweise) wieder veräußertes Grundstück bereits vor der Bilanzerstellung im folgenden Kalenderjahr durch seine buchmäßige Erfassung dem Betriebsvermögen gewidmet wird, ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig. Sie ist eindeutig zu bejahen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen verlangt eine eindeutig erkennbare Widmung, die nicht nur durch Aufnahme in die Bilanz im Rahmen der Jahresabschlusserstellung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466, unter II.1.); so kann sich die subjektive Widmung zum Betriebsvermögen z.B. auch daraus ergeben, dass --wie im Streitfall-- die mit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts zusammenhängenden Geschäfte in der laufenden Buchhaltung als betriebliche Vorgänge erfasst werden.
2. Die Divergenzrüge entspricht ebenfalls nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 41, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger zwar dem Beschluss des BFH vom 17. Juli 2003 X B 1/03 (BFH/NV 2003, 1424) einen abstrakten Rechtssatz entnommen, diesem aber keinen abstrakten hiervon abweichenden Rechtssatz der Vorentscheidung gegenübergestellt. Im Grunde rügt er insoweit die Unrichtigkeit der Vorentscheidung, die als solche grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. die abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO). Im Übrigen hat auch das FG eine "unmissverständliche", d.h. eindeutig erkennbare Widmung gewillkürten Betriebsvermögens vorausgesetzt (S. 7 des Urteils).
3. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch deswegen keinen Erfolg haben kann, weil das FG seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290).
Ende der Entscheidung
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