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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: XI B 67/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 107 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
XI B 64/01 XI B 65/01 XI B 66/01 XI B 67/01

Gründe:

Die Verfahren XI B 64/01 bis XI B 67/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdebegründungen entsprechen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Streitfall, auf Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so ist dieser gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen. Obgleich § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Darlegung" und nicht mehr wie § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. eine "Bezeichnung" des Verfahrensmangels voraussetzt, hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. In der Neufassung wird lediglich für sämtliche Zulassungsgründe der einheitliche Begriff der Darlegung verwendet. Es gelten daher auch nach der Neufassung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO für die Darlegung eines Verfahrensmangels dieselben Rechtsgrundsätze wie für § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

2. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil sich dem Finanzgericht (FG) unter den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) hätte aufdrängen müssen. Dies reicht für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus:

Mangelnde Sachaufklärung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ausgeführt wird, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Beweisantrag hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926). Im Streitfall hätten die Beschwerdeführer insbesondere in ihren Beschwerdebegründungen (weitere) Beweismittel benennen müssen, die eine aktive wirtschaftliche Tätigkeit der liechtensteinischen Gesellschaft hätten belegen können. Daran fehlt es.

Unbeachtlich sind im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des FG. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zugeordnet (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2001, 926).

3. Trotz Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerden ist jeweils das Rubrum der Urteile vom 8. März 2001 2 K 329/99, 2 K 331/99, 2 K 332/99 und die Kostenentscheidung betr. 2 K 328/99 dahin gehend zu berichtigen, dass nur Herr X als Kläger bezeichnet wird bzw. nur er die Kosten dieser Verfahren zu tragen hat.

a) Für die Beurteilung der Beteiligung am finanzgerichtlichen Verfahren kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die Angaben im Rubrum der angefochtenen Urteile an; diese können vielmehr, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312).

Bei der Erwähnung der Beschwerdeführerin als Klägerin in den Rubren handelt es sich ersichtlich um Schreibfehler, die gemäß § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu berichtigen sind. Dies ergibt sich im Streitfall daraus, dass beim FG eine Vielzahl von Verfahren anhängig waren, die teils vom Kläger allein (Gewerbesteuermessbetrag), teils vom Kläger und der Beschwerdeführerin (Einkommensteuer) betrieben wurden. Da im Grundsatz in allen Verfahren dieselbe Rechts- bzw. Tatfrage streitig war, und daher (mit Ausnahme der Einkommensteuer 1990) inhaltlich deckungsgleiche Urteile ergingen, hat das FG offenkundig übersehen, dass die Verfahren in Sachen Gewerbesteuermessbeträge 1989 bis 1991 (wie Gewerbesteuermessbetrag 1988) nur vom Kläger betrieben wurden.

b) Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch insoweit vor, als das FG der nicht am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin Kosten auferlegt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Soweit die Vorentscheidungen zu Unrecht gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen sind bzw. ihr Kosten auferlegt worden sind, obgleich sie nicht am Verfahren beteiligt gewesen ist, wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren abgesehen, denn es ist davon auszugehen, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden durch die Beschwerdeführerin durch ihren offenkundig unrichtigen Ausweis bzw. in der Kostenentscheidung der jeweiligen Entscheidung veranlasst war.

Ende der Entscheidung

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