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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: XI B 69/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 3 Nr. 66 a.F. | |
EStG § 4 Abs. 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe (vgl. "nur") zu entnehmen ist, kann die Revision regelmäßig nicht wegen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Urteils zugelassen werden. Soweit der Kläger Unrichtigkeit der Vorentscheidung rügt, muss dies in diesem Verfahren daher unberücksichtigt bleiben.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit i.S. des § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. neben der vom Finanzgericht (FG) geprüften Ertragslage auch die Liquidität zu prüfen sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Vorschrift ab Veranlagungszeitraum 1998 nicht mehr anzuwenden ist, ist die gestellte Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Der BFH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit auch die Liquiditätslage, d.h. das Verhältnis liquider Mittel zur Schuldenlast zu prüfen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 64/85, BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810; vom 22. April 1998 XI R 48/95, BFH/NV 1998, 1214).
Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Soweit der Kläger rügt, das FG hätte bei Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit auch berücksichtigen müssen, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die unbezahlten Rechnungen unberücksichtigt blieben, macht er Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung geltend. Sollte die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sein, läge kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 81, m.w.N.).
Nur soweit der Kläger rügt, das FG habe zu Unrecht den von ihm benannten Zeugen nicht vernommen, wird ein Verfahrensfehler gerügt. Diese Rüge ist aber letztlich unbegründet. Dabei unterstellt der erkennende Senat zugunsten des Klägers, dass er --wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen-- in der mündlichen Verhandlung nochmals den Antrag auf Einvernahme des Zeugen gestellt hat, da er sich bei seinem Antrag ausdrücklich auf den Schriftsatz vom 19. November 2002, in dem er eine Zeugeneinvernahme beantragt hat, bezogen hat. Eine Zulassung wegen Verfahrensmangels kommt aber nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur in Betracht, wenn die Entscheidung auf diesem beruhen kann. Da das FG bereits die Sanierungsbedürftigkeit verneint hat und der erkennende Senat hieran nach § 118 Abs. 2 FGO mangels insoweit zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027), kommt es auf die Frage, ob die die Schulden erlassende Bank seinerzeit in Sanierungsabsicht gehandelt hat, nicht mehr an. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. kumulativ voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und die Maßnahme zur Sanierung geeignet ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn vor (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1027, m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Auffassung des FG, auch die zweite Gläubigerin habe nicht in Sanierungsabsicht auf Forderungen verzichtet.
Ende der Entscheidung
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