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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: XI B 69/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rechtsfrage aufwirft, ob nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art. 3, 11 und 12 des Grundgesetzes in Anbetracht der Auswirkungen der Globalisierung auch an eine Universität in Australien gezahlte Studiengebühren als Sonderausgaben anerkannt werden müssen, entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

aa) Soweit es um die Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen im Ausland und der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geht, liegen bereits mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vor (vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; Beschluss vom 19. Dezember 2005 XI B 150/05, BFH/NV 2006, 1263). Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, für diesen Fall einen substantiierten Vortrag zu verlangen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.). Es reicht danach nicht aus, --wie im Streitfall-- lediglich die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Hinblick auf die Globalisierung u.Ä. oder die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung zu behaupten (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).

bb) Den Klärungsbedarf hat der Kläger auch nicht mit seinem Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-11/06 u.a. betreffend Bafög dargelegt. Die Frage, ob nur Schulen oder auch Universitäten von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst werden, ist keine primär gemeinschaftsrechtliche Frage. So hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) z.B. in der Rechtssache Centro di Musicologia Walter Stauffer anerkannt, dass ein Mitgliedstaat die Frage der Gemeinnützigkeit einer im Ausland ansässigen Einrichtung nach den Regeln des nationalen Rechts beurteilen kann (Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 281/9 Rdnr. 39, 40, 48).

cc) Die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch Gebühren für ein Hochschulstudium in Australien erfasst, ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig, so dass auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verzichtet werden könnte (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32). Der erkennende Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 1263, auf den sich auch das FG berufen hat, entschieden, dass das Schulgeld für den Besuch einer High School in den USA nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht abziehbar ist. Nach dem Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 40/04 (BFH/NV 2007, 1881) kann auch das an eine im Inland ansässige US-amerikanische Schule gezahlte Schulgeld nur unter den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Voraussetzungen abgezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für den Besuch anderer ebenfalls außereuropäischer Schulen, wie hier in Australien, etwas anderes gelten könnte. Aus der genannten Rechtsprechung folgt auch, dass, selbst wenn die neuerdings in Deutschland erhobenen Studiengebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar wären, dies noch nicht für die an eine Universität in Australien gezahlten Studiengebühren gilt.

b) Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO ergibt sich auch nicht aus klärungsbedürftigen Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts. Die vom Kläger zur Begründung seiner Beschwerde herangezogenen Schlussanträge der Generalanwälte Ruiz-Jarabo in den Rechtssachen C-11/06 und C-12/06 und Yves Bot in der Rechtssache C-152/05 betreffen ausschließlich die Frage, ob der jeweilige Mitgliedstaat auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots eine Ausbildung bzw. den Eigenheimbau auch in den anderen Mitgliedstaaten der EU zu fördern hat. Da Australien nicht der EU angehört, steht die Frage einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall nicht im Raum. Dementsprechend hat der EuGH mit Urteil vom 11. September 2007 in der Rechtssache C-318/05 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 1300), das zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergangen ist, auch nur ausgesprochen, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18, 39, 43 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) verstoßen hat, dass es Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen "in anderen Mitgliedstaaten" generell von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang die unrichtige Anwendung des Art. 12 Satz 1, Art. 149 Abs. 3 und Art. 150 Abs. 3 EG. Insoweit macht er materiell-rechtliche Mängel geltend, die von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht erfasst werden. Soweit das FG sich mit Fragen des Gemeinschaftsrechts befasst hat, war es nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet (vgl. Art. 234 EG).

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