Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: XI B 69/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.
Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch diejenigen zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) vor.
1. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob und unter welchen Voraussetzungen auch in anderen Fällen als bei Vorgründungsgesellschaften der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen für Anschaffungen und Herstellungen selbst dann zu gewähren ist, wenn diese von vornherein mit der Absicht der ganzheitlichen Übertragung an einen Unternehmer, der diese für steuerpflichtige Ausgangsleistungen nutzt, getätigt wurden".
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls schon deshalb nicht, weil sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn das FG hat nicht festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gemeinde W., die Eingangsleistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2000 mit der Absicht bezogen hat, die Wasserversorgungsanlagen auf den Zweckverband zu übertragen. Gegen eine von vornherein bestehende Übertragungsabsicht spricht auch, dass die Klägerin zunächst einen "Vertrag über die entgeltliche Nutzung von Trinkwasseranlagen" vom 22. Juni 2005 vorgelegt hat und dass der Übereignungsvertrag erst Jahre nach der Durchführung der Erneuerungsarbeiten, nämlich erst im Dezember 2005, geschlossen wurde.
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als z.B. der Bundesfinanzhof --BFH-- (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3. der Gründe). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Sachverhalt des Streitfalles ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99 (BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155) zugrunde liegt. Der Fall, dass eine Gemeinde im Jahr 2005 einem Zweckverband, dessen Mitglied sie ist, Trinkwasserversorgungsanlagen übereignet, die von ihr in den Jahren 1996 bis 2000 erneuert wurden, ist nicht damit vergleichbar, dass eine Vorgründungsgesellschaft, deren einziger Zweck die Gründung einer AG war, die von ihr erworbenen Anlagegüter unmittelbar nach der Gründung der AG auf diese übertragen hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.