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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: XI B 69/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG) wegen Richterablehnung persönlich Einwendungen erhoben. Vor Ablauf der Beschwerdefrist übersandte eine von ihm bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) eine Kopie dieses Schreibens namens und im Auftrag des Klägers dem FG.
Die Einwendungen des Klägers sind als von ihm eingelegte Beschwerde zu werten. Sein Schreiben wurde zwar per Telefax übermittelt, gibt aber die Unterschrift des Klägers wieder (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1997 VIII B 30/97, BFH/NV 1997, 694).
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht durch Genehmigung wirksam geworden. Zwar ist eine solche Genehmigung innerhalb der Beschwerdefrist durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen möglich (BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651). Dazu zählt jedoch die GmbH als juristische Person nicht. Das nachgereichte Schreiben ist aber als solches der GmbH anzusehen. Dies ergibt sich aus der Verwendung ihres Briefbogens, des Gebrauchs der "Wir-Form" und der Unterschrift unter der Bezeichnung der GmbH. Daß der unterzeichnende Geschäftsführer selbst Steuerberater ist, steht dem nicht entgegen. Hinweise darauf, daß er im eigenen Namen für den Kläger tätig werden wollte, sind nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, daß er als Vertreter der GmbH unterzeichnet hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652; vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426; vom 24. Oktober 1996 VIII B 83-84/96, BFH/NV 1997, 372).
Ende der Entscheidung
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