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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: XI B 7/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat braucht den Zweifeln an der formgerechten Einlegung und Begründung der Beschwerde nicht nachzugehen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise unzulässig.
a) Der Senat sieht in den Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und substantiiert vorgetragen wird, dass deren Klärung durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201, m.w.N.).
Im Streitfall haben die Kläger zwar eine Reihe von Rechtsfragen bezeichnet, die ihrer Auffassung nach klärungsbedürftig sind. Jedoch haben sie die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet. Sie haben weder nähere Ausführungen dazu gemacht, weshalb eine Revisionsentscheidung über ihren konkreten Fall hinaus Bedeutung haben könnte, noch haben sie dargetan, weshalb die bezeichneten Rechtsfragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614). Ihren Ausführungen fehlen auch jegliche Angaben dazu, ob zu den aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.). Ihr Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 7. März 2006 6 K 838/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1050), gegen das Revision eingelegt worden ist (Az. des BFH XI R 23/06), genügt insoweit nicht. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat (S. 13 der Entscheidungsgründe), ist die dort thematisierte Frage, ob und inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landesverbands bzw. der Partei Voraussetzung für den Abzug von Aufwandsspenden sei, im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil nach dem angegriffenen Urteil der Spendenabzug bereits daran scheitert, dass andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
b) Soweit die Kläger außerdem geltend machen, dass von der Klägerin "zweifelsfrei" eine Geldspende in Höhe von 1 500 DM geleistet worden sei und dass hinsichtlich des Klägers "zweifelsfrei" eine Beauftragung vorliege, sein Verzicht "zweifelsfrei" nach Beauftragung und nach der jeweiligen Tätigkeit erfolgt sei, seine Aufwendungen "zweifelsfrei" nachgewiesen worden seien, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landesverbands bzw. der Partei gegeben gewesen sei und auch "zweifelsfrei" eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ausgestellt worden sei, wenden sie sich im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und setzen ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des FG. Die darin liegende Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2005 V B 56/05, BFH/NV 2005, 2230; vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
Ende der Entscheidung
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