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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.1998
Aktenzeichen: XI B 7/98
Rechtsgebiete: FGO, UmwStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 | |
UmwStG § 24 Abs. 2 |
Gründe
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung liegen nicht vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wie das Bewertungswahlrecht des § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes auszuüben ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz ("in ihrer Bilanz"). Dementsprechend wird in Verwaltung und Schrifttum auch einhellig die Auffassung vertreten, daß allein die tatsächliche Bilanzierung maßgeblich ist (vgl. Dehmer, Kommentar zum Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., 1996, § 24 UmwStG Rz. 160, m.w.N.).
Das anzufechtende Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 1981 I R 191/77 (BFHE 133, 278, BStBl II 1981, 620) ab. Während sich der Kläger und Beschwerdeführer auf eine abweichende (unmaßgebliche) Vereinbarung beruft, ging es in dem zitierten BFH-Urteil um eine geänderte Eröffnungsbilanz.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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