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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: XI B 70/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Diese Angaben haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht gemacht. Insbesondere hätten sie auf die bereits vorliegende Rechtsprechung eingehen müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).

3. Die Erklärung der Kläger, dass der Rechtsstreit für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 in der Hauptsache erledigt sei, hat keine Wirkung, da die Erklärung in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben worden ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz. 18 b).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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