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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: XI B 71/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (im Einzelnen vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2000 XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1492, m.w.N.).

Im Streitfall hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH nicht auseinander gesetzt; er hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, seine verfassungsrechtlichen Zweifel zu erläutern. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 13. Januar 1995 1 BvR 1946/94 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 223) entschieden, dass das Festhalten der Finanzgerichte an dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung (dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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