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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: XI B 71/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Finanzgericht (FG) § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlerfrei angewendet; ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Gemäß Art. 6 2.FGOÄndG gelten die Neuregelungen grundsätzlich vom 1. Januar 2001 an. § 68 FGO, der an das Wirksamwerden des neuen Verwaltungsaktes anknüpft, ist daher solange in seiner alten Fassung anzuwenden, als der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 2001 bekannt gegeben worden ist (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 68 Rz. 10; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand Juli 2001, § 68 FGO Tz. 2).
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da eine zu klärende Rechtsfrage nicht gegeben ist.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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