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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: XI B 71/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern und Beschwerdeführern bezeichnete Rechtsfrage, wo die betragsmäßigen Grenzen von sog. Entschädigungszusatzleistungen verlaufen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BFH/NV 2002, 717; vom 3. Juli 2002 XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19; vom 11. Dezember 2002 XI R 54/01, BFH/NV 2003, 607), bedarf weiterer Klärung.

Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO im Übrigen ohne weitere Begründung.

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