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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: XI B 71/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
AO 1977 § 173 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 FGO, Rz. 17).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Abweichung von dem Urteil des BFH vom 26. November 1996 IX R 77/95 (BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422) ist nicht gegeben. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem dem Finanzamt ein steuerrelevanter Sachverhalt nicht bekannt war, aber bei entsprechender Sachverhaltsermittlung hätte bekannt sein müssen. In diesem Fall kann sich das FA nicht darauf berufen, dass der zuständige Beamte die Tatsache hätte kennen müssen und damit eine Änderung verhindern. Im Streitfall hingegen war der fragliche Sachverhalt bekannt. Die positive Tatsachenkenntnis ist --im Unterschied zur verschuldeten Unkenntnis-- bei der Anwendung des § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) stets zu berücksichtigen.
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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