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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: XI B 72/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 4 Abs. 4a
FGO § 94a
FGO § 94a Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Berechnung der sog. Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Zahnarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Die Kläger berechneten den sog. Hinzurechnungsbetrag selbst wie folgt:

Gewinn 187 422 DM Saldo der Entnahmen und Einlagen 219 119 DM Überentnahmen 31 697 DM 6 % Zinsen (Hinzurechnung) 1 901 DM

Erst im Klageverfahren machten sie geltend, dass nur ein Betrag von 485 DM hinzuzurechnen sei. Die in Anspruch genommenen Absetzungen dürften bei der Berechnung der Überentnahmen nicht berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht (FG), das gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entschied, wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte eine typisierende Regelung; der Wortlaut sei eindeutig.

Mit der Beschwerde tragen die Kläger vor:

Es sei mündliche Verhandlung beantragt worden. Nach § 94a FGO dürfe nur ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, sofern der Streitwert unter 500 EUR liege, wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich die mündliche Verhandlung beantragt hätten. Der Antrag sei beim FG am 17. November 2001 gestellt worden.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 94a Satz 2 FGO muss auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Die Kläger haben mit Schreiben vom 17. November 2001 die mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt. Das FG hätte daher nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.

Ende der Entscheidung

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