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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: XI B 72/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der vom Gesetz geforderten Weise dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Für den Senat ist nicht erkennbar, aufgrund welcher seiner Ausführungen der Kläger "zusammenfassend" sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt sieht. Er bringt an keiner Stelle vor, dass ihm die Möglichkeit genommen war, im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens solche Tatsachen vorzutragen und solche Beweismittel vorzulegen, die er selbst für notwendig hielt. Auch rügt er nicht, dass das Finanzgericht (FG) gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen hat.
Im Kern richtet sich die Kritik des Klägers gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung und betrifft damit einen für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
In diesem Zusammenhang lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hätte oder vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgegangen wäre (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Sofern der Kläger einen solchen Verstoß mit dem Vortrag hat geltend machen wollen, dass das FG "nur solche Beweise aus den Unterlagen herangezogen" habe, "die für eine Gesellschaftereinlage in die Ltd. in ... sprachen und gegen Darlehensgewährungen", hat er zum einen nicht gesagt, welche konkreten Unterlagen das FG nicht beachtet haben soll und zum anderen nicht --wie geboten-- dargetan, dass und warum das angefochtene Urteil ohne den vermeintlichen Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre (siehe dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49).
2. Auch der behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung (Verletzung von § 76 FGO) greift nicht durch.
Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen (hier z.B. durch Einholung eines Handelsregisterauszugs neueren Datums), ist substantiiert darzulegen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
3. Eine überlange Verfahrensdauer, auf die der Hinweis des Klägers auf die Prozessdauer von Januar 2001 bis Juni 2005 zielt, kann zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel bewirken (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407). Allerdings muss in diesem Fall die Entscheidungserheblichkeit des Mangels dargelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 XI B 85/99, BFH/NV 2000, 1364). Dazu hat der Kläger keinerlei Ausführungen gemacht.
4. Der nach Ablauf der Begründungsfrist am 12. August 2005 eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 8. August 2005 muss unbeachtet bleiben; ein Nachschieben von Gründen ist nach Ablauf der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO (hier: 8. August 2005) unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1994 V B 178/93, BFH/NV 1995, 491).
Ende der Entscheidung
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