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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: XI B 73/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen eines Verfahrensfehlers begründet. Der erkennende Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verweist die Sache an dieses zurück (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Beschwerdeverfahren schlüssig dargelegt, dass das FG, nachdem es die von ihm als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Einkünfte als solche aus gewerblichem Grundstückshandel qualifiziert hat, den von ihm erklärten Werbungskostenüberschuss nunmehr als Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel hätte mitberücksichtigen müssen. Damit rügt er schlüssig die Nichtberücksichtigung des klaren Inhalts der Akten, mithin eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 72).

Die Entscheidung des FG kann auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen. Insoweit ist auf die Rechtsauffassung des FG abzustellen. Die nicht berücksichtigten Anlagen zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres waren ausweislich des FG-Urteils auf S. 14 f. für das FG entscheidungserheblich. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger keine verwertbaren Angaben z.B. zu Schuldzinsen und Mieteinnahmen gemacht habe und daher die Schätzung des Gewinns aus dem gewerblichen Grundstückhandel, die nur den Abgang von Umlaufvermögen und Zugang von Kaufpreisforderungen erfasse, nicht zu beanstanden sei. Ausweislich der vom Kläger in Bezug genommenen Anlagen zur Einkommensteuererklärung ist diese Auffassung unzutreffend.

2. Entgegen der Auffassung des FA steht der Aufhebung der Vorentscheidung nicht entgegen, dass der Kläger im Klageverfahren die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides beantragt hat. Dieser Antrag umfasst, wovon auch das FG zu Recht ausgegangen ist, zugleich den Antrag auf eine Minderung des (geschätzten) Gewerbesteuermessbetrages.

Ende der Entscheidung

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