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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: XI B 73/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.

Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil darin eine derartige abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert ist.

2.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wege der Rechtsfortbildung die Entscheidung erstrebt, dass die Revision bereits bei einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung in einem Einzelfall zuzulassen ist, liegen die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung nicht vor. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler gehört nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründen. Durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH ist seit dem Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02 (BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) abschließend geklärt, dass und aus welchen Gründen nur ein schwerwiegender Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision rechtfertigen kann (vgl. z.B. auch BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, und vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610).

3.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Der Kläger hat einen derartigen Rechtsanwendungsfehler nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 610).

Soweit er vorträgt, die Nachkalkulation des Gewinns in 1998 könne wegen des phasenverschobenen Wareneinsatzes nicht zutreffend sein, durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart würden Umsätze doppelt erfasst und das FG habe sein Kassensystem offenbar nicht richtig verstanden und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, die Buchführung sei zu beanstanden, betreffen seine Einwendungen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des FG, ohne dass erkennbar wird, dass dem FG ein schwerer Fehler unterlaufen oder die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.

Entsprechendes gilt für den Einwand des Klägers, es sei unverständlich, wenn das FG an den Schätzungsergebnissen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) festhalte, obwohl es den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht in keiner Weise folge, wie es dies in dem dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Gerichtsbescheid näher ausgeführt habe. Tatsächlich hat das FG die Klage insoweit deshalb abgewiesen, weil es auf der Grundlage seiner Prüfung zu der Überzeugung gelangte, die Buchführung und Kassenführung sei nicht als ordnungsgemäß anzuerkennen und es wäre auch ein höherer Sicherheitszuschlag als der vom FA angesetzte gerechtfertigt gewesen.

4.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a)

Der Kläger hat nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) wegen einer zu kurzen Ausschlussfristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO beruhen könnte.

Der Kläger trägt insoweit vor, das FG hätte angesichts der umfangreichen Anforderung von Belegen eine Frist von sechs, und nicht von drei Wochen setzen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, die notwendigen Kopien zu machen und die Unterlagen zu sichten. Selbst wenn die vom Gericht gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sein sollte, hätte er, um darzulegen, dass das Urteil des FG auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, dartun müssen, weshalb er nicht rechtzeitig vor Fristablauf eine Verlängerung der Frist beantragt hat und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665, m.w.N.). Dazu hat er aber nichts vorgetragen.

b)

Unzutreffend ist der Hinweis des Klägers, Teile der Akten des FG seien zum Zeitpunkt der Urteilsfindung beim BFH gewesen. Soweit er sich hierzu auf den Schriftwechsel zwischen dem BFH und dem FG betreffend seine unter dem Az. des BFH XI B 72/08 geführte Beschwerde gegen die Fristsetzung des FG bezieht, ist diese Beschwerde erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils des FG beim BFH anhängig geworden.

Unsubstantiiert ist schließlich der Hinweis, dem FG hätten bei der Entscheidungsfindung relevante Steuerakten aus dem beim FG anhängigen Parallelverfahren wegen Einkommensteuer nicht vorgelegen. Der Kläger hätte hierzu bspw. darlegen müssen, was sich aus diesen Akten hätte ergeben sollen und dass bei deren Berücksichtigung eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Dies war umso mehr geboten, als der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Handakten der Betriebsprüfung Bd. 1 und Bd. 2 aus dem Parallelverfahren wegen Einkommensteuer für das vorliegende Verfahren beigezogen worden seien.



Ende der Entscheidung

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