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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: XI B 76/92
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten. Zwar ist eine solche Einigung für das Gericht nicht bindend, sie kann jedoch als Anhalt für die Kostenentscheidung dienen, sofern die vorgeschlagene Kostenverteilung nicht dem Verfahrensrecht widerspricht. In der Regel entspricht es auch billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteilung der Kosten des Verfahrens zu folgen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352, 353; vom 16. Februar 1993 VII B 254/91, BFH/NV 1994, 732; vom 3. März 1995 II R 181/85, BFH/NV 1995, 724).
Ende der Entscheidung
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