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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: XI B 77/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) stützt, ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht insoweit nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes reicht nicht aus.

Soweit in der Beschwerdebegründung Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung gemacht werden, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, denn die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung --sollte sie zu bejahen sein-- ist auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Zulassungsgründe sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählt (vgl. "nur zuzulassen").

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zwar durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Möglichkeit der Revisionszulassung im Fall einer rechtswidrigen Entscheidung des FG erweitert werden. Sie sollte sich auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 9; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist schlüssig darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es im Streitfall. Insbesondere reicht es nicht aus, einen Rechtsfehler darzulegen und zu behaupten, dieser sei schwerwiegend. Der Vortrag des Klägers enthält auch keine Anhaltspunkte, aus welchen Gründen die Vorentscheidung, die sich im Wesentlichen auf tatsächliche Vorgänge im Streitfall stützt, das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen könnte.

2. Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung genügen auch nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Divergenzrüge zu stellen sind.

Zur schlüssigen Rüge einer Abweichung, die eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), muss der Beschwerdeführer --auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO-- tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529). Daran fehlt es.

3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe den sich aus den Akten ergebenden klaren Sachverhalt unbeachtet gelassen und damit § 96 FGO verletzt, ist die Beschwerde unbegründet.

Das FG hat sowohl die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber vom 3. April 1987 als auch den Vortrag des Klägers berücksichtigt, dass der frühere Arbeitgeber des Klägers zur Durchführung eines Abschiedsspiels verpflichtet gewesen sei (insbesondere FG-Urteil S. 9 f.). Darin, dass das FG den Ausführungen des Klägers letztlich nicht gefolgt ist, liegt keine Verletzung des § 96 FGO.

Dasselbe gilt für seine Ausführungen zu den Einnahmen aus den Eintrittsgeldern. Auch das FG ist davon ausgegangen, dass sein früherer Arbeitgeber die Eintrittsgelder vereinnahmt, von diesen seine Ausgaben abgezogen und den Differenzbetrag dem Kläger ausgezahlt hat (FG-Urteil S. 7). Es hat daraus lediglich nicht den vom Kläger gewünschten Schluss gezogen. Das gilt auch für die an den Kläger geflossenen Einnahmen aus Fernsehrechten und Bandenwerbung (Urteil S. 16).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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