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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: XI B 77/92
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 144 | |
GKG § 11 Abs. 1 |
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1998 auch seine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wurde, für erledigt erklärt. Der Beklagte (das Finanzamt) hat keine entsprechende Erklärung abgegeben.
Da keine übereinstimmende Erklärung vorliegt, wertet der Senat die Erklärung des Antragstellers als Rücknahme seiner Beschwerde (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 1989 VII B 111/88, BFH/NV 1989, 719 a.E.). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 144 der Finanzgerichtsordnung). Gerichtskosten fallen nicht an (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. vor dem 1. Juli 1994 Kostenverzeichnis Nr. 1371).
Ende der Entscheidung
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