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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: XI B 78/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.

Die Beschwerde wird auf Verfahrensmängel gestützt. Ein Verfahrensmangel setzt voraus, dass dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidungsfindung ein Verstoß gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts unterlaufen ist. Eine im Übrigen unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung beschränken sich großen Teils auf materiell-rechtliche Rügen (z.B. zur Auflösung von Rückstellungen und zur Festsetzungsverjährung). Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Auch Verfahrensverstöße, die dem Finanzamt unterlaufen sind (z.B. Verletzung des § 88 der Abgabenordnung --AO 1977--), stellen keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Soweit Verletzung des § 76 FGO gerügt wird, ist nicht erkennbar, inwiefern das FG seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BFH-Beschluss vom 11. November 1999 VIII B 57/98, BFH/NV 2000, 585). Die Nichtberücksichtigung des Antrags auf Artfortschreibung kann schon deshalb kein Verfahrensverstoß sein, weil das FG über Einkommensteuer zu entscheiden hatte.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 FGO ab.

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