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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: XI B 78/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).
1. Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).
Keiner Klärung bedarf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierte Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit einer nachgeschobenen Begründung für einen bis zu diesem Zeitpunkt unbegründeten Steuerbescheid. Denn die Zulässigkeit einer nachträglichen Begründung ergibt sich unmittelbar aus § 126 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 125 AO nichtig macht u.a. dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.
Ebenfalls keiner Klärung bedarf es, dass der Kläger als beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Beträge, die ihm die Gesellschaft schuldet und die ihm grundsätzlich bereits mit der Fälligkeit bzw. der Gutschrift i.S. des § 11 des Einkommensteuergesetzes zugeflossen sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62), nicht bei Gutschrift auf seinem Girokonto nochmals zu versteuern hat. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dies auch ausdrücklich anerkannt und keine doppelte Besteuerung verfolgt.
2. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auch nicht i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen. Ein Urteil kann zwar i.S. des § 119 Nr. 6 FGO auch dann "nicht mit Gründen versehen" sein, wenn es zwar Entscheidungsgründe enthält, diese jedoch auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht eingehen oder so unverständlich und verworren sind, dass dies dem völligen Fehlen von Entscheidungsgründen gleichsteht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 8. Februar 2000 VII R 58/99, BFH/NV 2000, 966, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 23 und 25, m.w.N.). Dies trifft hier nicht zu.
Soweit der Kläger geltend macht, die zentrale Begründung des FG gehe völlig fehl, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Begründung des FG. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung einer Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 20. Januar 2006 I B 106/05, juris, und vom 17. Dezember 2002 I B 35/02, BFH/NV 2003, 784). Die Angriffe des Klägers gegen das FG-Urteil im Hinblick auf eine unzulässige nachträgliche Begründung des FA für den Änderungsbescheid in der Einspruchsentscheidung entbehren, wie ausgeführt, ohnehin jeder rechtlichen Grundlage.
Ende der Entscheidung
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