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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: XI B 78/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift "i.A." ist das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht wirksam eingelegt, wenn der Unterzeichner nicht nach § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist (zum Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534; zu § 62a FGO BFH-Beschluss vom 6. Februar 2003 IX B 175/02, nicht veröffentlicht).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers hat trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen, dass es sich beim handschriftlichen Unterzeichner der Beschwerdeschrift um eine i.S. des § 62a FGO vertretungsberechtigte Person gehandelt habe. Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass der Unterzeichner nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört. Im Übrigen hat bereits das Finanzgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Unterzeichner nicht dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG angehöre.

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