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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: XI B 79/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 2003 XI B 101/02, BFH/NV 2003, 809).
Diesen Darlegungsvoraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung in keiner Weise. Der Kläger und Beschwerdeführer hat darin lediglich vorgebracht, es könne "nicht korrekt sein, dass seitens des Finanzgerichts ein nachweislich vereinbarter Monatsbetrag in einen Kalenderjahresbetrag umgedeutet wird". Damit wird weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Streitsache dargelegt noch deutlich gemacht, warum die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
Ende der Entscheidung
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