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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: XI B 80/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Wird die Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdeschrift eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt werden und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführte Rechtsfrage, "ob die beim Erwerb einer Eigentumswohnung nachweislich und unwiderlegbar vorhandene Absicht zur Vermögensverwaltung durch nachträglich eintretende äußere Merkmale verneint und in eine tatsächlich nicht vorhandene bedingte Verkaufsabsicht gekehrt werden kann" ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Zum einen fehlt es bereits an einer Feststellung des Finanzgerichts (FG) dahin gehend, dass der Kläger beim Erwerb der Eigentumswohnung nachweislich und unwiderlegbar die Absicht zur Vermögensverwaltung hatte.

Zum anderen kommt es nach der Rechtsprechung auf die vom Kläger dargestellte Rechtsfrage nicht an. Es ist unerheblich, ob der Kläger --wie vorgetragen-- primär beabsichtigte, den Grundbesitz zu vermieten und später auf seinen im Streitjahr siebenjährigen Sohn zu übertragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369). Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs daneben zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sagt der bloße Anlass für den Verkauf --im Streitfall der vom Kläger vorgetragene scheidungsbedingte Notfall-- nichts darüber aus, ob der Kläger nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine bedingte Verkaufsabsicht hatte. Das FG ist bei seiner Entscheidung wegen des im Streitfall gegebenen engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kauf und Verkauf der Eigentumswohnung von einer solchen bedingten Absicht ausgegangen. Die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht kann nach der Rechtsprechung nur durch solche objektiven Umstände erschüttert werden, die unabhängig vom Anlass für den Verkauf darauf hindeuten, dass der Kläger beim Kauf noch keine (auch keine bedingte) Absicht zum Verkauf hatte (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFH/NV 2003, 243).

b) Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass die Revision deshalb zuzulassen sei, weil es keine BFH-Rechtsprechung zu Fällen gebe, in denen so deutlich gegen die Verkaufsabsicht beim Erwerb sprechende private Motive wie die des Klägers vorhanden und festgestellt worden seien. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 243), ob Umstände vorliegen, aus denen sich entweder zweifelsfrei ergibt, dass von Anfang an eine Veräußerungsabsicht fehlte oder die doch derart gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung mehr zukommt. Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Umstände bereits im Zeitpunkt des Kaufs. Die bloße --nicht langfristige-- Vermietung und die Absicht, die Wohnung auf den Sohn zu übertragen, vermögen eine bedingte Verkaufsabsicht nicht zu widerlegen.

Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt worden ist. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Ausführungen zu den Gründen, warum diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat oder eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645). Die Darlegungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Ende der Entscheidung

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