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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: XI B 80/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, hat der Kläger keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 83, m.w.N.). Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall gehört nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten BFH-Beschluss vom 18. August 2005 V B 6/05 (BFH/NV 2006, 555). Denn dort ist lediglich ausgeführt, dass ein Urteil im Revisionsverfahren darauf überprüft werden kann, ob das FG mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Es ist nicht die Ansicht vertreten worden, mit dem Vorbringen, ein Urteil verstoße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, werde ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht. Bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist zu beachten, dass diese eine andere Zielsetzung hat als das Revisionsverfahren. Anders als im Revisionsverfahren geht es bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht darum, Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, sondern allein darum, die Zulassungsschranke des § 115 FGO zu überwinden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27).

Soweit nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ausnahmsweise besonders schwere Fehler des FG bei der Rechtsanwendung die Zulassung der Revision rechtfertigen können, setzt dies voraus, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.

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