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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: XI B 80/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muß auch der Zulassungsgrund dargelegt sein (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1996 XI B 144/96, BFH/NV 1997, 425). Darauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer in der der Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig.
Im Streitfall ist eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bislang nicht erfolgt, obwohl die Frist bereits am 28. Juni 1999 abgelaufen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist damit unzulässig.
Ende der Entscheidung
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