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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: XI B 81/00
Rechtsgebiete: EStG, SchoG, FGO, GG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
SchoG § 45 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Wird die Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.) begründet, so muss in der Beschwerdeschrift eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt werden und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof --BFH-- geklärt worden ist. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Ausführungen zu den Gründen, warum diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat oder eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 III B 69/98, BFH/NV 1999, 645). Der X. Senat hat mit Urteilen vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) und vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist. Um eine solche Schule handelt es sich im Streitfall nicht.

Weshalb diese Grundsätze nicht gelten sollten, sondern einer erneuten Überprüfung bedürfen, wenn das Kind bereits volljährig ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) muss sich die von seinem Kind frei getroffene Schulwahl zurechnen lassen, denn er begehrt den Abzug der dadurch verursachten Aufwendungen. Dem Sohn stand es frei, ob er eine öffentliche Schule, eine steuerlich begünstigte oder eine sonstige Privatschule besuchen will. Darauf, ob der Kläger nach den familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, den Wunsch seines volljährigen Sohnes zu akzeptieren und die Ausbildung an der ...-Schule --Lehranstalt für Physiotherapie-- zu finanzieren, kommt es insofern nicht an. Wenn der Kläger darauf hinweist, er werde ungleich behandelt gegenüber Eltern, deren Kinder von sich aus Schulen besuchten, bei denen ein Sonderausgabenabzug anerkannt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die steuerliche Abziehbarkeit hinsichtlich ein und derselben Schule aber auch nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob der Schulbesuch auf der Willensentscheidung der Eltern oder des Kindes beruht.

2. Soweit der Kläger geltend macht, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Anerkennung der Schule vorliege, weil der Betrieb nicht nach § 45 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes untersagt worden sei, besteht kein Klärungsbedarf, weil die Gesetzeslage eindeutig ist. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt für die beschränkte Abziehbarkeit des Entgelts für den Besuch von allgemeinbildenden Ergänzungsschulen ausdrücklich deren Anerkennung voraus. Es mag zwar zutreffen, dass die Behörden ausreichende Möglichkeiten haben, die Einhaltung der aufgestellten gesetzlichen Anforderungen auch bei Ergänzungsschulen zu kontrollieren und im Falle von Verstößen ggf. den Schulbetrieb zu untersagen. Das Unterlassen entsprechender Maßnahmen kann demnach nicht einer ausdrücklichen staatlichen Anerkennung gleich erachtet werden. Aus der vom Kläger zitierten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 11/8346, S. 21) ergibt sich, dass die Länder gerade nicht gezwungen werden sollten, ein Anerkennungsverfahren für allgemeinbildende Ergänzungsschulen einzuführen.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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