Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: XI B 81/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Streitig ist die Einhaltung der Klagefrist. Unter dem Datum vom 11. Dezember 2001, einem Dienstag, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Einspruchsbescheide erlassen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 15. Januar 2002, ebenfalls ein Dienstag, Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Soweit der Kläger bezweifele, dass die Bescheide am 11. Dezember 2001 zur Post gegeben worden seien, hätte er Tatsachen vortragen müssen, die Zweifel an dem vom FA festgehaltenen Datum des Postausgangs hätten aufkommen lassen können. Das sei nicht geschehen; insbesondere habe er es unterlassen, den Briefumschlag aufzubewahren, aus dem ein späterer Postaufgabetag hätte erkannt werden können.
Mit der Beschwerde macht der Kläger in erster Linie geltend, dass das anzufechtende Urteil von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 1981 I R 140/78 (BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102) abweiche.
Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger habe eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH hat der Kläger nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180; vom 21. März 2005 XI B 219/03, BFH/NV 2005, 1344).
Das ist nicht geschehen; der Kläger hat nicht voneinander abweichende Rechtssätze des FG und des BFH gegenübergestellt. Allein der Hinweis auf die BFH-Urteile in BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102 und vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98 (BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898) genügt insoweit nicht.
Im Übrigen kommt nach der Entscheidung in BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102 die "volle Beweislast der Behörde" erst dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ernstlich dargetan hat, was im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht der Fall war.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.