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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: XI B 83/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Abzug eines aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs erlittenen Verlustes aus dem Verkauf des selbstgenutzten Einfamilienhauses.

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage, ob der anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs entstandene Verlust aus der Veräußerung des selbstgenutzten Einfamilienhauses als Werbungskosten abgesetzt werden kann, nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI R 28/97 (BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474) führt der anlässlich eines Umzugs erlittene Verlust aus dem Verkauf des Hauses nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Umzugsbedingte Verluste aus dem Verkauf eines Eigenheims betreffen auch bei einer beruflichen Motivation des Verkaufs vorrangig die private Vermögenssphäre, weil es einem Arbeitnehmer in der Regel frei steht, statt des Verkaufs das Haus im Wege der Fremdvermietung zu nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 36/89, BFHE 166, 456, BStBl II 1992, 492). Soweit der Kläger insoweit unrichtige Rechtsanwendung rügt, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Auch ist eine unrichtige Rechtsanwendung nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

2. Soweit der Kläger im Hinblick auf eine künftige selbständige Tätigkeit die volle Absetzbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer verlangt, hat er im Zeitraum der bis zum 26. Juli 2006 verlängerten Begründungsfrist lediglich die unzutreffende Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geltend gemacht. Die nach § 116 Abs. 3 FGO gebotene Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist insoweit unterblieben; die mit Schriftsatz vom 28. September 2006 (beim BFH eingegangen am 29. September 2006) geltend gemachten Gründe können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22). Im Übrigen hat das Finanzgericht zutreffend auf die tatsächlichen Verhältnisse des Veranlagungszeitraums abgestellt.

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