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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.1998
Aktenzeichen: XI B 83/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt.

1. Wird als Zulassungsgrund Divergenz geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Widerspruch stehen könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 17).

Das Vorbringen der Kläger, in den Urteilsgründen weiche das FG spätestens unter Punkt "c) Fremdvergleich" von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, erfüllt diese Anforderung nicht. Die Kläger stellen damit keinen abstrakten Rechtssatz der Vorentscheidung heraus. Sie bezeichnen auch keine Entscheidung des BFH, des BVerfG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, die einen abstrakten Rechtssatz enthält, zu dem ein Rechtssatz der Vorentscheidung in Widerspruch stehen könnte.

2. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe Teile des Akteninhalts unbeachtet gelassen, da es den früheren Arbeitsvertrag des Klägers "mit Fremden" als "wichtigstes Indiz" für den Fremdvergleich nicht gewürdigt habe, rügen die Kläger sinngemäß, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO).

Wird ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO gerügt, so müssen nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht der Kläger nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden --bei umfangreichen Schriftsätzen ist sogar die nähere Schriftsatzstelle anzugeben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219)--, sondern es muß zusätzlich dargelegt werden, welche Schlußfolgerung sich dem FG nach Ansicht der Kläger aufgrund dieser Tatsache hätte aufdrängen müssen. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288; BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1992 VIII B 151/90, BFH/NV 1992, 616; vom 15. Februar 1995 II B 97/94, BFH/NV 1995, 987, und vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie enthält keine schlüssigen Darlegungen zu der Frage, welcher frühere Arbeitsvertrag des Klägers "mit Fremden" gemeint ist und wie er von den Klägern in das Verfahren eingeführt wurde. Mit der Beschwerdebegründung wird auch nicht schlüssig dargelegt, welche Schlußfolgerungen sich dem FG bei Berücksichtigung dieses früheren Arbeitsvertrags im Hinblick auf das im Streit stehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Klägerin hätte aufdrängen müssen.

Soweit die Kläger geltend machen, die abschließende Ansicht des FG, wonach das Bestehen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses nicht nachgewiesen worden sei, sei rechtlich nicht fundiert, da sie einerseits auf einer unwahren Behauptung, andererseits auf Nichtbeachtung einer beigebrachten Urkunde fuße, wenden sie sich gegen die Beweiswürdigung des FG, die nicht Gegenstand einer zulässigen Verfahrensrüge sein kann.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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