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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: XI B 84/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 110 Abs. 1 | |
AO 1977 § 126 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 10 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. In der Sache ist streitig, ob Wiedereinsetzung gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu gewähren ist. Mit Schreiben vom 6. Juli 2002 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27. Februar 2002 und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19. April 2002. Er beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Minderung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ohne Begründung vorgenommen worden und die Fristversäumnis daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 als unverschuldet anzusehen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass der Beklagte und Bescherdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht von den vom Kläger gemachten Angaben abgewichen sei. Im Übrigen sei aus den erstmaligen und geänderten Einkommensteuerbescheiden auch für einen steuerrechtlichen Laien ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Vorwegabzug nicht gewährt worden sei.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass das FG nicht berücksichtigt habe, dass das FA seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung 1999 und der Lohnsteuerkarte 2000 hätten sich dem FA aus den fehlenden Eintragungen zum Arbeitnehmeranteil Zweifel aufdrängen müssen. Das FG stütze seine Auffassung darauf, dass das FA nicht von den Angaben in den Steuererklärungen abgewichen sei; hierin sei der Verfahrensmangel im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2002 IV B 22/01 (BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690) zu sehen.
Das FA ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Kläger mit seiner Rüge, das FG habe sein Vorbringen nicht zutreffend gewürdigt, keinen Verfahrensfehler geltend gemacht habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48, 49). Aus dem Vortrag muss erkennbar sein, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzt hat.
2. Die von dem Kläger eingereichte Begründung genügt nicht diesen Anforderungen. Der Einwand, dass das FG fehlerhafterweise das Verfahren des FA nicht beanstandet habe, betrifft eine Frage der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts. Insoweit handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (dazu vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, und vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492). Der Kläger rügt nicht einen Fehler im Verfahren vor dem FG, sondern macht geltend, dass das FG in der Sache fehlerhaft entschieden habe.
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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