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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: XI B 84/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BGB
Vorschriften:
EStG § 10d | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 133 |
Gründe:
I. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 wurde die Einkommensteuer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr 2000 auf 0 € festgesetzt. Dabei wurde ein Verlust aus früheren Veranlagungszeiträumen mit einem Betrag von 36 570 DM vorgetragen. Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin, den Verlustabzug auf 23 071 DM zu beschränken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verwarf den Einspruch. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab; die Klägerin sei nicht beschwert.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend:
1. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Bei einer Steuerfestsetzung auf 0 € liege eine zukünftige Beschwer in Gestalt einer Minderung zukünftiger Verlustabzüge vor.
2. § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei verfassungswidrig; es gebe keinen Grund dafür, dass der, der in früheren Jahren Gewinne erzielt habe, besser gestellt werde. Die Klägerin verliere durch die Handhabung des § 10d EStG ihre Freibeträge.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat lediglich ausgeführt, dass sie die Entscheidung des FG für falsch halte und dass die Regelung des § 10d EStG wegen Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei. Das aber reicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig sei. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Das alles ist nicht geschehen.
Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 (BFH/NV 2001, 589) sind Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt. Auch aus dieser Bezugnahme ist die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache und die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage nicht herzuleiten. Im Übrigen ist der Auffassung der Klägerin auch insoweit nicht zu folgen, als sie meint, dass eine zukünftige Beschwer für die Zulässigkeit der Klage ausreichen könne.
Schließlich führt die Rüge, dass § 10d EStG verfassungswidrig sei, nicht ohne weiteres dazu, die grundsätzliche Bedeutung annehmen zu können. Auch insoweit gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 32 f.).
Ende der Entscheidung
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