Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: XI B 86/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 | |
FGO § 56 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Die erforderliche Begründung ist nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (in der bis zum 31. Dezember 2000) geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden.
Der Antrag, die Frist zu verlängern, ist erst am 30. Januar 2001 beim Finanzgericht und am 2. Februar 2001 beim Bundesfinanzhof --also nach Ablauf der bis zum 25. Januar 2001 verlängerten Frist-- verspätet eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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