Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: XI B 86/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 | |
FGO § 56 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Die erforderliche Begründung ist nicht innerhalb der nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (in der bis zum 31. Dezember 2000) geltenden Fassung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden.
Der Antrag, die Frist zu verlängern, ist erst am 30. Januar 2001 beim Finanzgericht und am 2. Februar 2001 beim Bundesfinanzhof --also nach Ablauf der bis zum 25. Januar 2001 verlängerten Frist-- verspätet eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.