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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: XI B 86/00 (1)
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).

Die in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt Ausführungen dazu voraus, dass die (spätere) Revisionsentscheidung des BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587). Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass bereits vorhandene Rechtsprechung des BFH zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorgetragen wird, weshalb diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (BFH-Beschluss vom 24. August 2000 XI B 60/98, BFH/NV 2001, 64).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere hätten sie sich im Einzelnen mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308) auseinander setzen müssen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



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