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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: XI B 86/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Um die Rüge ausreichend zu begründen, es sei verfassungswidrig, dass § 18 des Umsatzsteuergesetzes 2005 verlange, die Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln, hätte sich die Beschwerdeschrift in nachvollziehbarer Weise mit den einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen müssen. Sie hätte anhand dieser Rechtsprechung und ggf. einschlägiger Äußerungen im Fachschrifttum darlegen müssen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Regelung umstritten ist oder aus welchen vertretbaren, in der Beschwerdebegründung näher zu erläuternden Gründen sie zumindest zweifelhaft ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2000 VII B 268/99, BFH/NV 2000, 992).
Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung. Mit der allgemeinen Behauptung, ein Gesetz sei verfassungswidrig oder verstoße gegen Rechtsprinzipien, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220, m.w.N.). Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich in diesem Zusammenhang auf Sicherheitsrisiken beruft, hat sie nicht substantiiert dargetan, worin diese zu sehen sind. Eine solche Konkretisierung der Sicherheitsbedenken ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angegebenen Literaturhinweisen. Sie hat auch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht das von ihr beanspruchte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade dadurch verletzt werde, dass sie die Daten auf elektronischem Weg übermitteln soll.
2.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von dem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 10. März 2005 II 51/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 992) abgewichen wäre. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, und vom 28. August 2007 VI B 52/07, BFH/NV 2007, 2111). Eine derartige Abweichung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Der Sachverhalt im Streitfall unterscheidet sich maßgeblich von dem des FG Hamburg.
Das FG Hamburg hatte --im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung-- über die Frage zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Unrecht den Antrag abgelehnt hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung zu verzichten. Es hat in dem dortigen Streitfall eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift deshalb bejaht, weil der Antragsteller über keinen Internet-Anschluss verfügte. Demgegenüber verfügte die Klägerin nach den Feststellungen des FG bereits über die notwendigen Voraussetzungen, um ihre Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln und nutzte diese zu privaten und beruflichen Zwecken.
Ende der Entscheidung
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