Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: XI B 87/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form begründet worden ist (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 bis 34, 42, jeweils m.w.N.), ist diese jedenfalls unbegründet.
1. Die Rechtsfrage, wo sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer Instrumentalsolistin befindet, ist nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie klärungsbedürftig ist und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff., 30). Die Rechtsfrage, wo der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen liegt, der nur einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch eine Vielzahl von Entscheidungen mittlerweile geklärt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408; vom 26. Februar 2004 VI B 25/03, juris Nr: STRE200450496). Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271). Dieser Rechtssatz gilt für sämtliche Berufe und damit auch für den hier streitgegenständlichen Fall einer selbständig tätigen Konzertpianistin.
Die Frage, ob im Einzelfall der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen innerhalb oder außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, ist in erster Linie vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu beantworten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917). Dementsprechend wäre der erkennende Senat im Streitfall im Revisionsverfahren an die Feststellung im Urteil des FG gebunden, dass die Erarbeitung der Interpretation von Musikstücken "für die Tätigkeit der Klägerin nicht für insgesamt prägend" sei. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in Bezug auf diese Feststellung des FG keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1172).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass das FG Köln in seinem Beschluss vom 17. April 2000 15 V 8980/99 (nicht veröffentlicht) die Auffassung vertreten hat, dass die Erarbeitung einer eigenen Interpretation durch einen (Violin-)Solisten den Schwerpunkt der Tätigkeit in das häusliche Arbeitszimmer verlegen kann. Abgesehen davon, dass seinerzeit die Frage, ob der Mittelpunkt der Betätigung nach qualitativen oder quantitativen Kriterien zu beurteilen ist, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt war, hat das FG Köln in seinem Beschluss, der in einem vorläufigen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ergangen ist, alle entscheidungserheblichen Fragen offen gelassen. Darin liegt keine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.