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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: XI B 87/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1999
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG 1999 § 19 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet, denn die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist offensichtlich in dem vom Finanzgericht entschiedenen Sinne zu beantworten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2007 IV B 133/06, BFH/NV 2007, 888).
Da der Kläger als Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) keine Umsatzsteuer schuldete, war er auch nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in der von ihm ausgestellten Rechnung berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904). Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG und der Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer, der gefährdet wäre, wenn der Kläger durch den Ausweis der Umsatzsteuer dem Rechnungsempfänger den Abzug von Vorsteuer ermöglichen könnte, obwohl er als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen hat. Die gleichwohl ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der Kläger nach § 14 Abs. 3 UStG.
Ende der Entscheidung
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