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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: XI B 88/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, GG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
AO 1977 § 125 Abs. 1 | |
AO 1977 § 125 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1977 IV R 131-134/77, BFHE 124, 6, BStBl II 1978, 165; vom 30. Juni 1997 V R 59/95, BFH/NV 1998, 42) unzulässig ist. Sie ist in jedem Fall schon deswegen zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, so reicht es nicht aus, diese lediglich zu behaupten. So ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht hinreichend begründet, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, die den Verfahrensmangel ergeben können. Insbesondere muss er Beweismittel, die das Finanzgericht (FG) von Amts wegen hätte erheben müssen, bezeichnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218). Das ist nicht geschehen.
Soweit der Kläger ohne nähere Substantiierung darauf hinweist, einige ursprünglich beigezogene Akten seien wieder zurückgegeben worden, hat er nicht dargelegt, dass sich aus diesen Akten Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide, d.h. für besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergeben könnten und daher vom FG auf Grund seiner Pflicht zur Sachaufklärung wieder hätten angefordert werden müssen. Die Liste der Kontobuchungen war ohnehin in der Gerichtsakte.
2. Soweit der Kläger Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügt, hätte er darlegen müssen, welche rechtlichen Hinweise auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG (vgl. insoweit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 59) notwendig gewesen sein könnten. Daran fehlt es.
3. Der Kläger hat auch seine Rüge, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt, nicht hinreichend substantiiert. Hierzu hätte er darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht habe äußern können oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 14). Letztlich beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich, dass im Rahmen der --bestandskräftig gewordenen-- Schätzungsbescheide Abbuchungen vom Bankkonto nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Allein dadurch, dass das FG den tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen eines Beteiligten letztlich nicht folgt, verletzt es aber nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem verkennt der Kläger, dass ein Verwaltungsakt nach § 125 AO 1977 nur dann nichtig ist, wenn u.a. dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Auch mit seinem Vortrag, der Urteilsentwurf sei bereits vor der mündlichen Verhandlung fertig gestellt gewesen, hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, inwiefern ein schriftlicher Urteilsentwurf die Richter in der mündlichen Verhandlung daran gehindert habe, den Vortrag der Beteiligten anzuhören und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. So ergeben sich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Bedenken, im Anschluss an einen Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. § 90a Abs. 3 FGO, z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795).
4. Im Grunde rügt der Kläger mit seinen Verfahrensrügen, dass sich das FG nicht von der Nichtigkeit der Schätzungsbescheide überzeugen konnte. Darin liegt aber kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, denn hierunter fallen nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 76). Die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung kann als solche --selbst wenn sie zu bejahen wäre-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend (vgl. "Die Revision ist nur zuzulassen ...").
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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