Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: XI B 88/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 68
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 127
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Sache ist entsprechend § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist hierfür u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine neue Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muss substantiiert vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten sei, insbesondere, welche neuen und gewichtigen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 33, m.w.N.). Hierzu reicht es nicht aus, lediglich auf Literaturbeiträge zu verweisen, in denen eine Auffassung vertreten wurde, der der BFH in späteren Entscheidungen nicht gefolgt ist. Die Behauptung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Urteil des BFH vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) betreffe nur Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen staatlichen Bildungssystems, ist unschlüssig. So heißt es in der genannten Entscheidung ausdrücklich "hiernach handelt es sich bei den von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Privatschulen nicht um Schulen, die nach der Rechtsprechung des EuGH Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen" (unter III.2.d der Entscheidungsgründe).

2. Selbst wenn der erkennende Senat zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage unter Berücksichtigung des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens "offenkundig" (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32) klärungsbedürftig ist, kann sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere in den Fällen, in denen das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, jedoch nur in einer Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 31, m.w.N.).

Das Urteil des FG enthält drei Begründungen, die die Klageabweisung stützen. Neben der mit der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Rechtsfrage nach der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat das FG seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Kläger bis zuletzt nicht belegen konnten, dass es sich bei der von ihnen bezahlten "Boarding Fee" um Schulgeld i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt. Dieser Begriff umschreibt übersetzt Kosten für Beherbergung und Verpflegung, die ausdrücklich von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erfasst werden. Die Beschwerdebegründungsschrift enthält zu diesem Gesichtspunkt nicht einmal ansatzweise Ausführungen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des FG, wonach auch nicht festgestellt werden könne, für welche Leistungen die Gebühr für "Qualifizierung (deutsch)" bezahlt worden sei.

Das FG hat ferner die Klageabweisung darauf gestützt, dass ein Verstoß gegen Art. 49, 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nur vorliege, wenn die Inanspruchnahme einer vergleichbaren inländischen Dienstleistung begünstigt wäre. Eine vergleichbare inländische Schule würde aber nicht die staatliche Genehmigung oder Erlaubnis erhalten, weil sie nicht die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern) erfülle. Auch auf diese Begründungsalternative sind die Kläger in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen. Insoweit besteht auch mittlerweile keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mehr, da der erkennende Senat über sie im Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03 (BStBl II 2005, 473) entschieden hat.

3. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens sind zu Lasten der Kläger Einkommensteueränderungsbescheide ergangen, die nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Da die Änderungen noch nicht Gegenstand der Überprüfung durch das FG waren, insoweit daher das FG auch noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist die Sache entsprechend § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237).

Ende der Entscheidung

Zurück