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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: XI B 89/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 4 Abs. 4a | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 | |
GG Art. 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen unzureichender Begründung unzulässig.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Ggf. muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist; das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung wird auch nicht mit der bloßen Behauptung "dargelegt", eine vom Finanzgericht (FG) angewendete Vorschrift sei verfassungswidrig; insbesondere muss der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Verfassungsverstoß näher begründen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 34, m.w.N.). Ggf. muss auch vorgetragen werden, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2002 XI B 42/02, BFH/NV 2003, 483). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Sie bezweifeln vielmehr die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm und begründen dies insbesondere mit der Behauptung, § 4 Abs. 4a EStG greife in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in die Finanzierungsfreiheit der Steuerpflichtigen ein. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, welche Verfassungsnorm den selbständig tätigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit garantiert, Entnahmen mit Betriebseinnahmen und betriebliche Aufwendungen durch Fremdfinanzierung zu decken. Auch der bloße Hinweis auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermag die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 4a EStG nicht schlüssig zu begründen.
Soweit die Kläger im Hinblick auf die fehlende Widerlegbarkeit der außerbetrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes rügen, haben sie zwar auf den Aufsatz von Schallmoser (Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 509) verwiesen. Sie haben aber nicht dargelegt, inwieweit die dort erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im hier anhängigen Verfahren geklärt werden könnten. Schallmoser (FR 2001, 509) macht verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen geltend, weil § 4 Abs. 4a EStG nicht auf den Zeitpunkt der Entnahme Rücksicht nehme und für den gesamten Veranlagungszeitraum einen unabänderlichen Zinssatz von 6 % zugrunde lege. Die Kläger haben nicht vorgetragen und es ist auch nicht offenkundig, dass sich der Zeitpunkt der Entnahmen im Streitfall in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise auf die Höhe der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ausgewirkt hat.
Eine Zulassung der Revision aus nicht in der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsfragen kommt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht in Betracht.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).
Ende der Entscheidung
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