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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: XI B 89/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung entspricht im Wesentlichen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtssache zu behaupten. Erforderlich ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag dazu, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss daher grundsätzlich darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
2. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Verzicht auf eine Pensionszusage in einer Zwangslage befinden kann, ist ebenso wenig offenkundig klärungsbedürftig wie die Frage, wie sich ein Konflikt der Interessen des Steuerpflichtigen in seiner Person als Gesellschafter einerseits und als Geschäftsführer andererseits auf die Beurteilung einer Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) auswirkt. Beide Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung eindeutig beantworten.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, sofern der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis mitgewirkt hat, dass er unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. Damit ist geklärt, dass auch eine wirtschaftliche Zwangssituation zu einer Entschädigung führen kann (so seit BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).
b) Höchstrichterlich geklärt ist ferner, dass sich auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Verzicht auf seine Pensionsansprüche oder -anwartschaft in einer derartigen Zwangslange befinden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106, m.w.N.). Entschieden ist ferner, dass sich eine wirtschaftliche Zwangslage aus der Liquidation einer Gesellschaft ergeben kann (BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).
Über das Vorliegen einer solchen Zwangslage hat das Finanzgericht (FG) unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 11/02, BFH/NV 2004, 624). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine nach ihrer Auffassung unrichtige Würdigung der wirtschaftlichen Situation der GmbH im Streitfall beanstandet, macht sie die Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend, die allein nicht zur Revisionszulassung führen kann. Der Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend (vgl. "nur").
c) Die Frage, ob die Abfindung für einen Pensionsverzicht eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, wenn sich ein Steuerpflichtiger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation "seiner" GmbH nur in seiner Person als Gesellschafter zu einem Verzicht gezwungen sieht, ist eindeutig zu verneinen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steht zu der GmbH in einem gesellschaftsrechtlichen und einem dienstrechtlichen Verhältnis. Die Abfindung für den Pensionsverzicht erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich als Ersatz für seine entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). In dieser Eigenschaft muss er sich in der von der Rechtsprechung geforderten Zwangslage befinden. Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Person als Gesellschafter freiwillig die Zwangslage herbeigeführt hat (vgl. dazu z.B. BFH in BFH/NV 2004, 624).
3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Vorentscheidung von den Entscheidungen anderer Gerichte abweicht. Soweit sie sich auf das beim erkennenden Senat anhängige Verfahren XI R 12/04 bezieht, scheitert eine Divergenz schon daran, dass der erkennende Senat in diesem Fall noch keine Entscheidung getroffen hat. Darüber hinaus unterscheidet sich dieser Fall --wie auch die Klägerin erkannt hat-- schon dadurch wesentlich vom Streitfall, dass eine Überschuldung zwingend zur Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens führt (§ 63 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung a.F.; § 19 der Insolvenzordnung). In einer solchen Situation befand sich die GmbH im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.
Ende der Entscheidung
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